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Nicht erkannter Herzinfarkt: 45.000 Euro Schmerzensgeld und Schadensersatz

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:

Bei unserer Mandantin kam es im Rahmen der Operation zu einer Rippenfraktur und zu einem Myokardinfarkt.

Es wurde ein Schlichtungsverfahren bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg, Bezirksärztekammer Südwürttemberg durchgeführt. Die Gutachterkommission bestätigt das Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers, nämlich das Nicht-Erkennen des Herzinfarktes.

Unsere Mandantin befand sich infolge der unterlassenen Reaktion auf den Myokardinfarkt über einen längeren Zeitraum in Lebensgefahr. Die Pumpleistung ihres Herzens ist dauerhaft um 30 % eingeschränkt. Zur Schadensbehebung musste sich unsere Mandantin bereits einer weiteren Operation unterziehen. Unsere Mandantin ist lebenslang zur Medikamenteneinnahme gezwungen.

Nach längeren Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung der Klinik, war diese zur außergerichtlichen Regulierung bereit und es konnte die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 45.000 Euro erreichet werden.

Kategorien: Arzthaftung, Befunderhebungsfehler, Medizinrecht, Schadensersatz, Schmerzensgeld

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