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9.500 Euro wegen nicht indizierter Versteifung der LWS – Vergleich vor dem LG Augsburg (Az.: 042 O 1588/17)

Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler – medizinische Indikation

Unser Mandant litt unter Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie unter Taubheitserscheinungen im rechten Bein. Der behandelnde Arzt riet unserem Mandanten zu einer Versteifung (sog. Spondylodese) der Wirbelsäule im Bereich L3 bis S1. Nach Durchführung der Operation verschlechterte sich der Gesundheitszustand unseres Mandanten weiterhin, sodass er sich einer Reihe von weiteren operativen Eingriffen unterziehen musste. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die durchgeführte Operation nur teilweise medizinisch indiziert war. Der Gutachter stellte klar, dass aufgrund der bei unserem Mandanten gegebenen Stenosen im Bereich LWK5/SWK1 eine Versteifung in diesem Segment notwendig war, dies jedoch nicht für den Bereich LWK 3/4 gelte. Der Gutachter führte aus, dass eine medizinische Notwendigkeit für die Versteifung dieses Bewegungssegments nicht gegeben war. Im Hinblick auf das Segment LWK 4/5 gab der Sachverständige an, dass er selbst zwar eine andere Operationsmethode gewählt hätte, die vom beklagten Arzt durchgeführte Versteifung jedoch nicht als fehlerhaft beurteilt werden kann. Im Rahmen des Prozesses wurde überdies die Frage aufgeworfen, ob der behandelnde Arzt zur Beurteilung der Notwendigkeit eines operativen Vorgehens eine MRT-Untersuchung hätte durchführen müssen. Die letzte MRT-Untersuchung im Falle unseres Klägers erfolgte ca. 2,5 Jahre vor der streitgegenständlichen OP. Diesbezüglich gab der Sachverständige an, dass es keine exakte Empfehlungen gäbe, wie alt oder neu eine MRT vor einem solchen operativen Eingriff sein muss. Allerdings solle nach Meinung des Sachverständigen die letzte MRT-Untersuchung nicht mehr als 3-6 Monate zurückliegen. Unser Mandant erhielt einen Betrag iHv. 9.500 Euro.

Anmerkung:Da jeder operative Eingriff mit Risiken einhergeht, muss die Frage, ob der Eingriff medizinisch notwendig ist (sog. medizinische Indikation) vom behandelnden Arzt sehr sorgfältig geprüft werden. Dabei unterschiedet man zwischen der absoluten und der relativen Indikation eines medizinischen Eingriffes. Bei einer relativen Indikation besteht zwar ein Grund zur Durchführung der Behandlung, dieser Grund ist jedoch nicht zwingend, da bspw. konservative oder operative  Behandungsalternativen bestehen, die ein gleich gutes oder geringfügig schlechteres Behandlungsergebnis erwarten lassen. Bei einer absoluten Indikation besteht dagegen ein zwingender medizinischer Grund, eine bestimmte Behandlung durchzuführen, da gleichwertige Behandlungsalternativen nicht existieren.

Kategorien: Arzthaftung, Befunderhebungsfehler, Medizinrecht, Schadensersatz, Schmerzensgeld

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