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Medizinrecht – Behandlungsfehler – Lymphknotenprobeexision – Schadensersatz

Bei der Patientin wurde eine Lymphknotenprobeexision im Achselbereich vorgenommen. Eine medizinische Indikation für die operative Lymphknotenentfernung bestand bei deutlicher Befundverbesserung unter medikamentöser Therapie bei nicht mehr nachweisbarer Leukozytose nicht. Während des Eingriffs wurde der N. accessorius verletzt. In der Folge kam es zu einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie zu einer adhäsiven Kapsulitis der rechten Schulter und einer distalen Parese des N. accessorius.

Neben der fehlenden Indikation für den Eingriff, gelang der Nachweis, dass die Nervenschädigung die Folge eines Behandlungsfehlers war, also nicht dem fachärztlichen Standard entsprach. Mit entscheidend dabei war die mangelhafte Dokumentation des OP-Berichts, aus welchem nicht erkennbar war, dass der Operateur die Tragweite der Operation im Zusammenhang mit der Nähe des Nervus accessorius erkannt hatte.

Die unterlassene oder lückenhafte Dokumentation zu dokumentierender Maßnahmen führt zu der Vermutung, dass die Maßnahmen unterblieben sind (vgl. auch Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Kap. B. Rn. 247). Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass intraoperativ das Bewusstsein der Nervennähe fehlte und diese nicht beachtet wurde (so auch das Landgericht Dortmund in einem ähnlich gelagerten Fall, Urteil vom 14. April 2016 – 4 O 230/13).

Kategorien: Arzthaftung, Befunderhebungsfehler, Medizinrecht, Schadensersatz, Schmerzensgeld

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