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Gerichtlicher Vergleich Landgericht München I (Az.: 9 O 4069/18). Patient erhält 71.177,00 Euro

Arzthaftungsrecht –  Behandlungsfehler – Fachanwalt für Medizinrecht

Unser Mandant wurde mit akuten Bauchschmerzen bei dem Beklagten (Hausarzt) vorstellig. Im Rahmen des Klageverfahrens konnte nachgewiesen werden, dass es der Beklagte bei der Erstvorstellung, spätestens bei einer Vorstellung eine Woche darauf, fehlerhaft Unterlassen hat, notwendige Befunde, insbesondere ein Abtasten des Abdomens, einzuholen. Bei unserem Mandanten kam es zu einer perforierten Sigmadivertikulitis mit Abszessbildung

Weiter konnte nachgewiesen werden, dass bei einer Durchführung der gebotenen Untersuchung sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiger Befund ergeben hätte und das Unterlassen der daraufhin gebotenen Maßnahme sich zumindest bei einer notwendigen ex post-Betrachtung als grober Behandlungsfehler darstellen würde.

In der Folge kam es zu einer Beweislastumkehr für den geltend gemachten Primärschaden.

Unter Berücksichtigung des Prozessrisikos des Klägers (Einwand des Mitverschuldens) konnte der Rechtsstreit einvernehmlich durch Prozessvergleich beendet werden.

Anmerkung:

Die Arbeitsweise der Allgemeinmedizin berücksichtigt somalische, psychosoziale, soziokultureile und ökologische Aspekte. Bei der Interpretation von Symptomen und Befunden ist es von besonderer Bedeutung, den Patienten, sein Krankheitskonzept, sein Umfeld und seine Geschichte zu würdigen (hermeneutisches Fallverständnis). Das Arbeitsziel der Allgemeinmedizin ist eine qualitativ hochstehende Versorgung, die den Schutz des Patienten, aber auch der Gesellschaft vor Fehl-, Unter- oder Überversorgung einschließt.

An diesen Grundsätzen muss sich die hausärztliche Versorgung messen. Eine Unterschreitung des Standards stellt aus juristischer Sicht einen Behandlungsfehler dar.

Kategorien: Abfindungsvergleich, Behandlungsfehler, Frühkindliche Hirnschädigung, Geburtsschaden, Schmerzensgeld

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