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Vergleich mit privater Unfallversicherung

Versicherungsrecht – Unfallversicherung – Ausschluss Leistung wegen Trunkenheit- Unfall außerhalb des Straßenverkehrs

Unser Mandant ist Versicherungsnehmer einer privaten Unfallversicherung. Bei einem häuslichen Sturz erlitt er u.a. eine gravierende Hirnblutung, welche zu einer dauerhaft schweren Hirnfunktionsstörung und erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen führte.

Der Unfallversicherer lehnte die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag ab, da zur Zeit des Unfalls eine alkohlbedingte Bewusstseinsstörung vorgelegen habe. Ein Versicherungsschutz sein daher gemäß der geltenden Allgemeinen Unfallbedingungen (Ziffer  4 AUB der Versicherung) ausgeschlossen.

Der Versicherer verkannte, dass der Unfall nicht durch eine Geistes- oder Bewusstseinsstörung, insbesondere nicht durch Trunkenheit, unseres Mandanten herbeigeführt worden war und auch kein typischer Geschehensablauf vorlag, der zum Nachweis eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Trunkenheit und dem Unfall hätte dienen können. Denn häusliche Stürze ereignen sich häufig, wenn nicht gar in der Regel, auch bei bewusstseinsklaren und nicht alkoholisierten Menschen. Es gab bei unserem Mandanten keine Anzeichen dafür, dass die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit zum Unfallzeitpunkt so herabgesetzt war, dass er der Gefahrenlage nicht gewachsen war.

Der Ausschlusstatbestand der Allgemeinen Unfallbedingungen (Ziffer  4 AUB) kam somit vorliegend nicht zum Tragen, so dass weiterhin eine Leistungspflicht des Versicherers bestand. Nachdem der Versicherer außergerichtlich weiterhin dennoch seine Leistungspflicht ablehnte, konnten wir vor dem zuständigen Gericht für unsere Mandanten einen Vergleich im fünfstelligen Bereich schließen.

Anmerkung: Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausschlusses des Versicherungsschutzes liegen beim Versicherer. Wenn es sich um einen Unfall außerhalb des Straßenverkehrs handelt, kommt dem Versicherer auch nicht automatisch der Anschweinsbeweis zugute, dass die alkoholbedingte Bewusstseinsstörung typischerweise ursächlich für den Unfall war. Außerhalb des Straßenverkehrs kommt es immer alleine auf den genauen Einzelfall an.

Wenn die Unfallversicherung in einem solchen Fall ihre Leistungspflicht verweigert, ist eine Überprüfung durch einen auf Unfallversicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht anzuraten.

Kategorien: Arzthaftung, Befunderhebungsfehler, Medizinrecht, Schadensersatz, Schmerzensgeld

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